Ergeben sich bei einem Führerscheininhaber 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister, so gilt er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat ihm dann die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 3, Satz 1, Nr. 3 StVG).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem sich die Punktezahl „ergeben“ hat. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es allein auf den Zeitpunkt des letzten, mit Punkten sanktionierten Verkehrsverstoßes ankommt. Daher ist es für die Entscheidung unerheblich, wenn sich zwischen dem Verkehrsverstoß und der Entziehung der Fahrerlaubnis der Punktestand reduziert, weil der betroffene Kraftfahrer inzwischen ein nach Erreichen von 14 Punkten angeordnetes Aufbauseminar besucht hat.
Urteil des BayVGH vom 02.03.2010
Aktenzeichen: 11 CS 09.2446
RdW 2010, 551