Das Oberlandesgericht Jena hatte sich mit der Frage zu befassen, ob zugunsten eines umgangsberechtigten und unterhaltspflichtigen Vaters die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts anfallenden Kosten bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden können.
Das Gericht bejahte dies, wenn dem umgangsberechtigten Elternteil – wie hier – durch die größere Entfernung von seinen Kindern anlässlich der monatlichen Besuche erhebliche Kosten entstehen, die weder aus dem Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können. In diesem Fall ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen um die anfalllenden Kosten zu kürzen. Dementsprechend vermindert sich dann seine Unterhaltspflicht.
Beschluss des OLG Jena vom 25.05.2010
Aktenzeichen: 1 UF 19/10
jurisPR-FamR 21/2010, Anm. 1
FamFR 2010, 421