Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses. Dabei hat der Pflichtteilsberechtigte die Wahl, ob er ein vom Erben persönlich erstelltes oder ein amtlich, d.h. notariell aufgenommenes Bestandsverzeichnis verlangen will.
Besteht der Auskunftsberechtigte auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, genügt dieses nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und bestätigt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Eine bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen und die bloße Prüfung der Plausibilität von diesem vorgelegter Belege genügt selbst dann nicht, wenn der auskunftspflichtige Erbe vom Notar über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt worden ist.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 26.04.2010
Aktenzeichen: 5 W 81/10 – 33
ZEV 2010, 416
ErbR 2010, 326