In den letzten Jahren haben mehrere Urteile wegen Diebstahls geringwertiger Waren in den Medien für Aufsehen gesorgt (z.B. Getränkebon, Brotaufstrich, Sperrmüllbett). Grundsätzlich stellen auch kleine Diebstähle zum Nachteil des Arbeitgebers einen Kündigungsgrund dar. Die von den Arbeitsgerichten stets vorzunehmende Interessenabwägung geht in derartigen Fällen jedoch zunehmend zugunsten der Arbeitnehmer aus.
So erklärte das Arbeitsgericht Leipzig die Kündigung einer Supermarktkassiererin für unwirksam, die ein übrig gebliebenes altes Brot nicht – wie vorgeschrieben – in die Bio-Tonne, sondern in ihre Tasche gesteckt hatte. Angesichts der 27 Jahre langen, weitgehend beanstandungsfreien Tätigkeit der Mitarbeiterin und der Wertlosigkeit des mitgenommenen Brotes hielt das Gericht eine Kündigung für unangemessen.
Urteil des ArbG Leipzig vom 10.09.2010
Aktenzeichen: Ca 1482/10
Wirtschaftswoche Heft 38/2010, Seite 121