Bei Kaufverträgen zwischen Privatleuten kann der Verkäufer die Gewährleistung für Sachmängel umfassend ausschließen. Dieser Gewährleistungsausschluss erstreckt sich aber nur auf Sachmängel, nicht jedoch auf die vereinbarte Sollbeschaffenheit der Kaufsache (hier Goldgehalt des verkauften Rings). Macht der Verkäufer hierzu falsche Angaben, haftet er trotz des Haftungsausschlusses uneingeschränkt für die gemachte Zusicherung.
Urteil des LG Krefeld vom 24.08.2007
Aktenzeichen: 1 S 44/07
NJW-RR 2008, 213