Eine Gemeinde ist bei winterlichen Wetterverhältnissen nicht verpflichtet, Friedhofswege bei einer Beerdigung weiträumig um die Grabstelle zu räumen. Die Friedhofsverwaltung genügt ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie den Eingang zum Friedhof, den Hauptweg und den Zugang zur Grabstätte von Schnee und Eis befreit. Weicht ein Trauergast von dem Weg ab und stürzt auf einer im Übrigen deutlich sichtbaren Eisfläche, kann er die Kommune nicht für den Schaden haftbar machen.
Beschluss des OLG Bamberg vom 07.04.2010
Aktenzeichen: 5 U 232/09
RdW Heft 17/2010, Seite V