Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Erhebung eines Zuschlags von zwei Euro für den personenbedingten Verkauf des „Schönes Wochenende Tickets“ am Schalter durch die Deutsche Bahn rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die zuständige Genehmigungsbehörde hatte vergeblich geltend gemacht, durch die Erhöhung der Schalterpreise würden ältere und behinderte Kunden im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diskriminiert.
Urteil des Hessischen VGH vom 14.09.2010
Aktenzeichen: 12 A 1337/10
Pressemitteilung des Hessischen VGH