Eine Bank, die einen Kunden über eine Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds berät, muss ungefragt auf den Erhalt von Provisionen hinweisen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bank den vom Kunden eingelegten Betrag an den Fondsbetreiber weiterleitet und dann eine Provisionszahlung erhält („Kick-Back“) oder den Einlagebetrag gleich um die vereinbarte Provision vermindert weiterleitet.
Urteil des OLG Frankfurt vom 18.08.2010
Aktenzeichen: 9 U 99/09
Wirtschaftswoche Heft 38/2010, Seite 121