Leiharbeitnehmer verfügen typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und können damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof begründete dies damit, dass sich ein Leiharbeiter bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Regel nicht darauf einrichten kann, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein.
Wie allerdings die Frage der Abzugsfähigkeit des Verpflegungsmehraufwands zu entscheiden ist, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses am selben Ort beschäftigt wird, ließen die obersten Finanzrichter offen.
Urteil des BFH vom 17.06.2010
Aktenzeichen: VI R 35/08
DB 2010, 1862
DStR 2010, 1715