Werden nach dem Inhalt eines eBay-Angebots konkrete, auf einem Bild genau ersichtliche Briefmarken mit Nummernbezeichnung des Michel-Katalogs angeboten, kann der Käufer die Lieferung dieser konkreten Briefmarken verlangen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann – wie hier – die individuelle Ausprägung des Stempels für die Qualität der Marken erheblich sein. Der Käufer muss daher die Lieferung gleicher Marken mit anderen Stempeln nicht akzeptieren.
Wird bei dem Angebot die unter Briefmarkensammlern übliche Terminologie gewählt, dass die Zähnung der Marken keine Fehler aufweist, haftet der Verkäufer nicht für die Echtheit des Stempels, es sei denn, der Mangel ist ihm bekannt. Dies muss allerdings der Käufer beweisen. Allein der niedrige Startpreis einer eBay-Auktion ist hierfür kein Indiz, da ein niedriger Startpreis bei Auktionen der vorliegenden Art oft einen anlockenden Charakter hat und deshalb für sich nicht „verdächtig“ ist.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.01.2007
Aktenzeichen: 8 U 123/06
OLGR Karlsruhe 2007, 293