Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister erfordert eine möglichst präzise Angabe des Unternehmensgegenstandes und dessen Schwerpunktes. Allgemein gehaltene Angaben wie „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“ oder Leerformeln wie „Betrieb eines Kaufmannsgeschäfts“, „Handel mit Waren aller Art“, „Produktion und Vertrieb von Waren aller Art“ reichen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hierzu nicht aus.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.11.2010
Aktenzeichen: I-3 Wx 231/10
GmbHR 2010, 1261