Eine Prozesspartei kann einen Sachverständigen wegen eines im Prozess erstellten unrichtigen Gutachtens nur dann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn im Prozess mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versucht wurde, gegen das für falsch gehaltene Gutachten vorzugehen. In der Regel kann in einem solchen Fall ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen (sog. Obergutachten) erwartet werden.
Urteil des AG München vom 19.11.2009
Aktenzeichen: 281 C 34656/08
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