Durch die Erstellung und Veröffentlichung von kurzen Zusammenfassungen von bereits veröffentlichten Buchrezensionen, sogenannte „Abstracts“, für Online-Auskunftsdienste oder andere Publikationen werden fremde Urheberrechte zumindest dann nicht verletzt, wenn es sich bei den Zusammenfassungen um selbstständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind.
Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Daher hält es der Bundesgerichtshof urheberrechtlich grundsätzlich für zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist für jeden einzelnen Text gesondert zu prüfen.
Urteile des BGH vom 01.12.2010
Aktenzeichen: I ZR 12/08, I ZR 13/08
ZInsO 2010, 2132