Ein Immobilienmakler verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (vormals Rechtsberatungsgesetz), wenn er seiner Kundschaft, die ein Wohnungsmietobjekt sucht, in einer Anzeige mit der Formulierung „Mietvertrag kostenfrei“ ein Mietvertragsformular anbietet und sich bereit erklärt, erforderlichenfalls beim Ausfüllen des Formulars behilflich zu sein. Unzulässig wäre jedoch ein Angebot zur Erstellung eines individuellen Mietvertrags.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.10.2010
Aktenzeichen: 6 U 64/10
jurisPR-MietR 23/2010 Anm. 6
WRP 2010, 1553