Das Niedersächsische Finanzgericht erklärte die zum 1. Januar 2006 erfolgte Abschaffung der Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben für verfassungsgemäß. Die Richter hielten im privaten Bereich anfallende Steuerberatungskosten nicht für unvermeidbar, was Voraussetzung für die Anerkennung von Sonderausgaben wäre. Danach reicht es aus, wenn nur im Bereich der Ermittlung gewerblicher Einkünfte die Steuerberatungskosten weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.01.2008
Aktenzeichen: 10 K 103/07
Betriebs-Berater 2008, 359