Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder Vorgesetzten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. „Grob“ ist dabei eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidigung, das heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven.
Dies verneinte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Falle eines Angestellten, der sich gegenüber einem Kunden in ehrverletzender Weise über zwei Geschäftsführer seines Arbeitgebers geäußert hatte. Er hatte behauptet, der eine Geschäftsführer habe ein Alkoholproblem; einmal habe dieser infolge Alkoholgenusses die Orientierung verloren und im Garten übernachtet. Er hatte weiter geäußert, der andere Geschäftsführer sei seiner Meinung nach für die kaufmännische Leitung des Betriebs völlig ungeeignet; eine kaufmännische Ausbildung habe er nicht abgeschlossen. Er sei mehr an den äußerlichen als an den fachlichen Qualitäten der weiblichen Mitarbeiter interessiert.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah in den erfolgten Äußerungen die Vertrauensgrundlage nicht dermaßen schwer gestört, dass jede weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar gewesen wäre. Insbesondere hatte der Gekündigte den einen Geschäftsführer nicht als „orientierungslosen Alkoholiker“ bezeichnet, sondern nur einen einzelnen Vorfall geschildert.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 12.02.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 569/09
EzA-SD 2010, Nr. 6, 5