Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Bundesarbeitsgericht bejahte das Vorliegen einer unzulässigen Diskriminierung eines 49-jährigen Juristen, der sich auf eine Stellenausschreibung beworben hatte, in der „ein(e) junge(r) Volljurist/Volljuristin“ gesucht wurde. Er wurde ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abgelehnt; die Stelle erhielt eine 33-jährige Juristin. Das Gericht sprach dem Bewerber eine Entschädigung zu, da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass trotz der Altersbeschränkung in der Stellenanzeige kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hatte.
Urteil des BAG vom 19.08.2010
Aktenzeichen: 8 AZR 530/09
ArbR 2010, 446
BB 2010, 2171