Ein Verbraucher bestellte über das Internet ein Wasserbett, das gegen Barzahlung von 1.265 Euro geliefert wurde. Der Käufer stellte das Bett auf und füllte es mit Wasser. Da es nicht seinen Vorstellungen entsprach, machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und schickte das entleerte Bett wieder zurück. Der Verkäufer wollte ihm von dem Kaufpreis allerdings nur noch 258 Euro zurückerstatten, da das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung im Wert von 258 Euro sei wieder verwertbar.
Der Käufer klagte auf Erstattung des gesamten Kaufpreises und verwies dabei auf die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB. Danach hat der Verbraucher – eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt – Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof hier an. Der Verbraucher soll Gelegenheit haben, die durch Abschluss eines Fernabsatzvertrags gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Vertragsschluss nicht sehen kann. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt. Der Käufer hatte im entschiedenen Fall keine andere Möglichkeit, das Bett zu testen, als es vorher aufzubauen und zu befüllen. Er kann daher trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen.
Urteil des BGH vom 03.11.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 337/09
ZIP 2010, 2301