Das Oberlandesgericht Koblenz untersagte einem Telekommunikationsunternehmen die Verwendung folgender Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
Das Unternehmen „ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von … (Unternehmen) für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.“
Ein derartiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht stellt eine unzumutbare Benachteiligung des Verbrauchers dar und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Urteil des OLG Koblenz vom 30.09.2010
Aktenzeichen: 2 U 1388/09
MMR 2010, 815
K&R 2010, 823