Die Genehmigung einer Belastungsbuchung gilt nach den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt.
Stellt ein Bankkunde in Kenntnis von Abbuchungen eines Gläubigers, die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgen, durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst eine ausreichende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, so spricht dies in der Regel für eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften. Meldet der Kontoinhaber kurze Zeit später Insolvenz an, ist der Insolvenzverwalter dann nicht mehr berechtigt, die Kontobelastungen innerhalb der Sechs-Wochen-Frist zu widerrufen.
Urteil des BGH vom 26.10.2010
Aktenzeichen: XI ZR 562/07
DB 2010, 2724
WM 2010, 2307