Nach dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Vermieter die Pflicht, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter die Prämien einer für ein Gewerbeobjekt abgeschlossenen Terrorversicherung jedenfalls dann auf die gewerblichen Mieter umlegen, wenn Art und Lage des Mietobjekts die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv rechtfertigen. Bei dem fraglichen Mietobjekt handelte es sich um einen großen Gebäudekomplex mit außergewöhnlicher Architektur und einem hohen Wert, der in unmittelbarer Nähe einer Bundesbehörde und eines Fußballstadions liegt.
Urteil des BGH vom 13.10.2010
Aktenzeichen: XII ZR 129/09
MDR 2010, 1372
NJW 2010, 3647