Wer auf der Grundbucheinsichtsstelle des Amtsgerichts Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch nimmt, ist berechtigt, den auf dem Bildschirm angezeigten Inhalt zu fotografieren und sich auf diese Weise eine Abschrift zu fertigen. Das Recht auf Akten- bzw. Registereinsicht schließt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin die Befugnis ein, sich in beliebiger Form selbst Aufzeichnungen oder Abschriften aus den Akten zu erstellen. Diese Befugnis besteht unabhängig von dem Recht, die Fertigung von – allerdings meist kostenpflichtigen – Abschriften, bzw. bei maschineller Führung des Grundbuchs von Ausdrucken, zu verlangen.
Beschluss des KG Berlin vom 30.11.2010
Aktenzeichen: 1 W 114/10
Pressemitteilung des KG Berlin