Bei einer vom Vermieter veranlassten Zwangsräumung der vermieteten Immobilie zieht der beauftragte Gerichtsvollzieher in der Regel eine Spedition hinzu, die das Mietobjekt räumt und gegebenenfalls das Mobiliar einlagert. Nicht selten werden derartige Räumungen kurzfristig abgesagt, wenn beispielsweise der Mieter den Zahlungsrückstand ausgleicht und der Vermieter sodann auf den Vollzug des Räumungsurteils verzichtet.
Dem Spediteur steht in diesem Fall ein sogenanntes Bereitstellungsentgelt für Möbelwagen und Personal zu. Hierzu stellt der Bundesfinanzhof klar, dass es sich bei dem Bereitstellungsentgelt um eine pauschalierte Entschädigung handelt, die mangels eines Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Urteil des BFH vom 30.06.2010
Aktenzeichen: XI R 22/08
DB 2010, 2486