Die Kraftfahrzeug-Teilkaskoversicherung muss Schäden nicht ausgleichen, die nach einem missglückten Entwendungsversuch von dem Täter mutwillig – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – verursacht worden sind.
Urteil des BGH vom 24.11.2010
Aktenzeichen: IV ZR 248/08
VersR 2011, 107