Das Ruckeln eines Automatikgetriebes beim automatischen Herunterschalten stellt jedenfalls bei Neufahrzeugen der oberen Mittelklasse einen Sachmangel dar, der den Neuwagenkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine Beseitigung des Fehlers nicht möglich ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Fehler bei allen Fahrzeugen desselben Typs auftritt. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, wobei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers eines Wagens eines sog. Premiumanbieters abzustellen ist.
Urteil des OLG Köln vom 27.04.2010
Aktenzeichen: 15 U 185/09
jurisPR-VerkR 26/2010, Anm. 3
NJW-RR 2011, 61