Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters, wonach der Kunde bei einem Unfall in jedem Fall verpflichtet ist, die Polizei zu rufen, ist unwirksam. Das Landgericht Hamburg bejaht durchaus ein Interesse des Vermieters an der polizeilichen Klärung von Unfällen mit seinen Fahrzeugen. Dies kann jedoch nicht ausnahmslos gelten. Denn es sind Konstellationen denkbar, in denen das Nichthinzuziehen der Polizei nicht als grob fahrlässig anzusehen ist. In diesen Fällen kommt nach dem Leitbild der Kaskoversicherung grundsätzlich nicht mehr eine vollständige Leistungsfreiheit in Betracht, sondern vielmehr wäre der Versicherer bzw. hier der Autovermieter lediglich berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. Kunden entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Derartige Rechtsfolgen sieht die beanstandete Klausel jedoch nicht vor.
In dem konkreten Fall konnte der Vermieter von dem Kunden, der nach einem Bagatellunfall (Beschädigung eines Pfostens) nicht die Polizei gerufen hatte, über die vereinbarte Kaskoselbstbeteiligung keinen Schadensersatz verlangen.
Urteil des LG Hamburg vom 05.03.2010
Aktenzeichen: 331 S 57/09
ZMR 2010, 606