Nach dem Gesetz kommt der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug. Soweit die Rechnung an einen Verbraucher gerichtet ist, muss er auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden. Ab Verzugseintritt ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Verzugszinsen zu zahlen und die Kosten für einen danach eingeschalteten Rechtsanwalt zu erstatten.
Die 30-Tage-Frist kann durch eine gesonderte Mahnung des Gläubigers verkürzt werden. Eine Mahnung wird jedoch nicht dadurch ersetzt, dass in der Rechnung ein Datum als Zahlungsziel aufgenommen wird. Es bedarf daher auch in diesem Fall noch eines gesonderten Mahnschreibens.
Urteil des BGH vom 25.10.2007
Aktenzeichen: III ZR 91/07
NJW 2008, 50