Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre namentlich aufgeführten gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein, handelt es sich hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung im Regelfall um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, an die beide Eheleute nach dem Tod des Erstversterbenden gebunden sind. Eine nachträgliche Schlusserbeneinsetzung eines Dritten ist daher unwirksam.
Soll eine getroffene Schlusserbenbestimmung nicht bindend sein, können die Eheleute dies mit einer Abänderungsklausel oder einem Änderungsvorbehalt konkret regeln.
Beschluss des OLG München vom 13.09.2010
Aktenzeichen: 31 Wx 119/10
ZFE 2011, 38