Der Vermieter darf einer Betriebskostenabrechnung auch Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers zugrunde legen, wenn er anderweitig nachweisen kann, dass die angezeigten Werte richtig sind.
Der Bundesgerichtshof hielt einen Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle, aus der hervorging, dass bei dem Zähler die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren, für ausreichend.
Urteil des BGH vom 17.11.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 112/10
NSW BGB § 556a