Wurde eine Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG als vermögenslos gelöscht, kann sie nicht durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss (und dessen Eintragung) ohne die bei einer wirtschaftlichen Neugründung erforderliche Registerkontrolle nach §§ 7 und 8 GmbHG fortgeführt werden. Ob die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos war, ist dabei unerheblich. Für das Oberlandesgericht Celle kommt es allein auf die erfolgte Löschung an.
Beschluss des OLG Celle vom 03.01.2008
Aktenzeichen: 9 W 124/07
GmbHR 2008, 211