Ein Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen fällt nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als beispielsweise ein Hase – kein Jagdwild ist. Gerät ein Autofahrer nach dem Überfahren eines Eichhörnchens – er meinte zunächst, es handelte sich um ein größeres Tier – ins Schleudern, kann er den Schaden (hier über 6.000 Euro) nicht von der Versicherung ersetzt verlangen.
Urteil des LG Coburg vom 29.06.2010
Aktenzeichen: 23 O 256/09
Versicherung und Recht kompakt 2010, 181