Bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung steht einem Beamten ein Tagegeld als pauschaler Ausgleich der Mehraufwendungen für die Verpflegung zu. Dieses Tagegeld wird jedoch gekürzt, wenn der Beamte eine kostenlose Verpflegung erhält. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob eine „kostenlose Verpflegung“ auch ein Getränk einschließt. Geklagt hatte ein Beamter, der auf einer vier Tage dauernden Fortbildungsreise in der Tagungseinrichtung zwar ein kostenloses Mittagessen erhielt, seine Getränke jedoch selbst zahlen musste.
Seine Klage auf Erstattung der Getränkekosten in Höhe von 38,40 Euro hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Begriff der Verpflegung die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen, wozu nach ernährungsphysiologischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch Getränke gehört.
Urteil des BVerwG vom 21.09.2010
Aktenzeichen: 2 C 54.09
IÖD 2011, 2