Fehlt einer verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft (hier: in einem Internetangebot abgebildete Standheizung eines Gebrauchtwagens) muss der Käufer dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB (hier: Nachrüstung der fehlenden Ausstattung) geben. Wurde der Nacherfüllungsanspruch nicht zunächst vergeblich geltend gemacht, steht dem Käufer kein Kostenerstattungsanspruch für die selbst veranlasste Beseitigung des Mangels zu.
Urteil des BGH vom 12.01.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 346/09
BB 2011, 129