Das Oberlandesgericht Hamburg bejaht eine große klangliche Ähnlichkeit zwischen der seit Jahren etablierten Marke „JOOP!“ und dem Zeichen „LOOP“, das für Lederbekleidung, Handtaschen, Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen steht. Das Gericht untersagte dem Inhaber, unter dem Namen „LOOP“ weiterhin Waren und Dienstleistungen zu bewerben, anzubieten und zu verkaufen.
Urteil des OLG Hamburg vom 21.01.2010
Aktenzeichen: 3 U 264/06
JurPC Web-Dok. 12/2011