Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist unzulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 IV UWG ist. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.
So wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg einen Unterlassungsanspruch als rechtsmissbräuchlich zurück, weil der Antragsteller offensichtlich mit der Abmahnung und dem anschließenden Verfahren allein beabsichtigte, das abgemahnte Unternehmen von seinem Lieferanten abzubringen und ihm eine Geschäftsbeziehung mit dem Antragsteller selbst aufzuzwingen, indem zu diesem Zweck mit unangenehmen und kostspieligen Folgen eines Abmahnverfahrens gedroht wurde. Der Versuch, sich das Antragsrecht praktisch abkaufen zu lassen, zeigt, dass es dem Abmahnenden letztlich nicht um die Unterbindung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens geht.
Urteil des OLG Hamburg vom 07.07.2010
Aktenzeichen: 5 U 16/10
GRURPrax 2011, 18