Einem Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber in einer öffentlichen Sitzung vor dem Arbeitsgericht unterstellt „er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er sich vor wie im Dritten Reich“, kann fristlos gekündigt werden.
Eine derart grobe Beleidigung ist nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Insbesondere der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen macht dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.
Urteil des Hessischen LAG vom 04.09.2010
Aktenzeichen: 3 Sa 243/10
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