Einem Franchisenehmer steht nach Beendigung des Franchisevertrages kein Anspruch auf Zahlungen so genannter Überhangprovisionen durch den Franchisegeber zu. Das Oberlandesgericht Celle lehnte insoweit einen Ausgleichsanspruch analog der für Handelsvertreter geltenden Anspruchsnorm des § 89b HGB ab. Eine derartige Analogie scheidet insbesondere deshalb aus, weil in diesem Vertragstyp – anders als beim Handelsvertreter – die Verträge nicht zwischen dem Kunden und dem Prinzipal (hier Franchisegeber), sondern dem Kunden und dem Franchisenehmer zustande kommen.
Einem Franchisenehmer kann allerdings bei Vereinbarung einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede in entsprechender Anwendung des § 90a HGB ein Anspruch auf eine angemessene Karenzentschädigung zustehen.
Urteil des OLG Celle vom 19.04.2007
Aktenzeichen: 11 U 279/06
ZAP EN-Nr. 794/2007