Nach den für alle Mitglieder verbindlichen eBay-Grundsätzen ist es verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Auch wenn ein gewerblicher Anbieter hiergegen verstößt, indem er mehr als drei identische Artikel anbietet, um seine Präsenz auf der Angebotsseite zu erhöhen, ist darin jedoch nicht ohne weiteres ein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnisliste entsprechend öfter mit gleichen Produkten auftaucht als die Konkurrenz, führt – so das Oberlandesgericht Hamm – nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Konkurrenz. Der Anbieter riskiert durch dieses Verhalten allerdings die Sperrung seines Accounts durch den eBay-Betreiber.
Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2010
Aktenzeichen: I-4 U 142/10
BB 2011, 193