Wirkt sich in einem Gewerberaummietvertrag ein Mangel nur periodisch in einem vorhersehbaren Zeitraum erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mieter lediglich in diesem Zeitraum zur Mietminderung berechtigt. Während der Zeit, in der er die Räume trotz Vorliegens eines Mangels uneingeschränkt vertragsgemäß nutzen kann, schuldet der Mieter die ungekürzte Miete.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es darum, dass sich die gemieteten Praxisräume (angeblich) über die zulässigen Grenzwerte hinaus aufheizten. Sofern insoweit ein Mangel vorlag, musste der Mieter die vorgenommene Mietkürzung auf die Sommermonate beschränken.
Urteil des BGH vom 15.12.2010
Aktenzeichen: XII ZR 132/09
EBE/BGH 2011, 26