Erkennt ein Radfahrer, dass auf einem Geh- und Radweg ein Fußgänger steht, der ihn offenbar (noch) nicht wahrgenommen hat, genügt es nicht, wenn der Radler im Abstand von etwa 6 Metern durch Klingeln auf sich aufmerksam macht. Er muss vielmehr damit rechnen, dass sich der Fußgänger in seine Richtung bewegt. Hat der Radfahrer trotz der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit von ca. 15 km/h nicht vermindert und kommt er durch den zur Seite tretenden Fußgänger zu Fall, haftet er selbst in Höhe von 80 Prozent für den entstandenen Schaden.
Beschluss des KG Berlin vom 11.08.2010
Aktenzeichen: 12 U 179/09
jurisPR-VerkR 26/2010, Anm. 4