Wird einem Autofahrer wegen Fahrens unter Drogeneinfluss die Fahrerlaubnis entzogen, ist die entnommene Blutprobe im anschließenden Gerichtsverfahren auch dann verwertbar, wenn sie vorschriftswidrig ohne vorherigen Gerichtsbeschluss (Richtervorbehalt) entnommen wurde. Argument des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz: Der Führerschein wird in derartigen Fällen nicht zur Strafe, sondern zur „Abwehr von Gefahren“ für andere Verkehrsteilnehmer entzogen.
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.01.2010
Aktenzeichen: 10 B 11226/09
LKRZ 2010, 193
Blutalkohol 47, 264