Ein Geschäftsführer ist nach dem Gesetz umfassend für die Belange der GmbH verantwortlich. Daher steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft auch dann zu, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat und zwischen diesen eine Ressortverteilung besteht. Das Informationsrecht erstreckt sich dabei auch auf die Angelegenheiten, die allein das Ressort eines anderen Mitgeschäftsführers betreffen. Dieses Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.
Wird der Betriebsfrieden durch die Art und Weise, wie der Geschäftsführer Mitarbeiter um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer gestört, so ist die Gesellschaft aber nicht berechtigt, dem betreffenden Geschäftsführer jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen.
Urteil des OLG Koblenz vom 22.11.2007
Aktenzeichen: 6 U 1170/07
OLGR Koblenz 2008, 156