Normalerweise müssen sich Familienrichter bei Ehescheidungen mit dem Umgangs- bzw. Besuchsrecht mit Kindern befassen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun einen äußerst ungewöhnlichen Fall des Umgangsrechts mit einem Hund zu entscheiden. Ein während der Ehezeit angeschaffter Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen.
Das Gericht verneinte einen solchen Rechtsanspruch. Eine Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes kann nicht mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten begründet werden. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen über das Umgangsrecht mit einem Kind lehnten die Richter ab, da es bei diesen Bestimmungen in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten geht.
Urteil des OLG Hamm vom 25.11.2010
Aktenzeichen: II-10 WF 240/10
MDR 2011, 104