Ein ausgeschiedener GmbH-Gesellschafter hat gemäß § 51a GmbHG Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in Bücher und Schriften für den Zeitraum, als er noch Gesellschafter der GmbH war. Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Gesellschafter zu, der sich mittlerweile bei einem Konkurrenzunternehmen engagiert. Der Auskunftsanspruch dient gerade auch der Befriedigung externer Informationsinteressen.
Nach § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG ist ein Auskunftsanspruch ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden wird und dadurch der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen kann. Bezieht sich die verlangte Auskunft auf wettbewerbsrelevante Informationen, ist die Entgegennahme der Informationen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Treuhänder in Betracht zu ziehen.
Beschluss des OLG München vom 11.12.2007
Aktenzeichen: 31 Wx 048/07
OLGR München 2008, 136