Ein Grundstückseigentümer hielt am Rande eines Wohngebiets zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchtete die Tiere in geringem Umfang (ein bis zwei Würfe pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Hunde waren nicht vorhanden. Nach zahlreichen Nachbarbeschwerden untersagte die zuständige Ordnungsbehörde die gleichzeitige Haltung von mehr als vier Hunden auf dem Grundstück.
Die hiergegen erhobene Klage des Hundehalters blieb erfolglos. Von der Haltung derart vieler Hunde geht für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus, die das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreitet.
Urteil des VG Koblenz vom 06.01.2011
Aktenzeichen: 1 K 944/10.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz