Bei einem modernisierten Altbau mit Holzdecken kann vom Mieter kein erhöhter Schallschutz erwartet werden. Hier ist damit zu rechnen, dass tiefe Frequenzen aus der Nachbarwohnung zu vernehmen sind. In dem vom Amtsgericht Bonn entschiedenen Fall hatten sich die Mieter einer als „ruhig“ angebotenen Wohnung von Anfang an über deutlich vernehmbare Schnarchgeräusche des Mieters der darunter liegenden Wohnung beklagt. Als der Vermieter trotz Mietminderung keine Abhilfe schaffte, kündigte der betroffene Mieter fristlos und zog aus.
Das Amtsgericht Bonn hielt die Kündigung für unberechtigt. Der vorhandene Schallschutz erwies sich als ausreichend, wobei bei Altbauten stets der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen ist (so auch BGH, VIII ZR 85/09). Da auch aus der Werbeanpreisung als „ruhige“ Wohnung keine Zusicherung eines höheren Schallschutzstandards geschlossen werden konnte, wurde der Mieter zur Fortzahlung der Miete bis zur anderweitigen Weitervermietung der Wohnung verurteilt.
Urteil des AG Bonn vom 25.03.2010
Aktenzeichen: 6 C 598/08
NZM 2010, 619
NJW-RR 2010, 1239