Nach ständiger Rechtsprechung hat die eintrittspflichtige Versicherung bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde. Voraussetzung für die Erstattung des Neuwagenpreises ist jedoch, dass der Geschädigte tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschafft. Die Anschaffung eines „neuen“ Gebrauchtwagens reicht hierzu nicht aus.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.08.2010
Aktenzeichen: I-1 U 183/09
DAR 2010, 704