Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH ist im Handelsregister einzutragen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH). Dabei stellt auch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB, also dem Verbot, Geschäfte der GmbH mit sich selbst zu schließen, eine eintragungspflichtige Tatsache dar. Ob die Befreiung von § 181 BGB generell erteilt wird oder, ob sie sich auf bestimmte Arten von Geschäften der GmbH bzw. auf die Vertretung gegenüber bestimmten Dritten beschränkt, ist für die Eintragungspflicht unerheblich.
Der Umfang der Vertretungsbefugnis und damit auch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot müssen sich dabei ohne Zuhilfenahme der Anmeldungsunterlagen und ohne Kenntnis sonstiger tatsächlicher Umstände aus dem Handelsregister ergeben. Daraus folgt, dass bei der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot mit Beschränkung auf Geschäfte mit bestimmten Dritten, diese bei der Anmeldung konkret zu benennen und einzutragen sind.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 18.10.2007
Aktenzeichen: 8 W 412/07
NZG 2008, 36