Kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Inhaber eines DSL-Anschlusses kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des mit einem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zusteht, wenn er an einen Ort umzieht, an dem eine Nutzung der DSL-Technik nicht möglich ist, weil dort keine Leitungen verlegt sind (Urteil des BGH vom 11.11.2010 – III ZR 57/10).
Ein nun vor dem Amtsgericht Lahr verhandelter Fall wies demgegenüber die Besonderheit auf, dass am neuen Wohnort eine DSL-Anbindung ins Internet technisch durchaus möglich war. In diesem Fall ist der Anbieter eines Telefon- und Internetanschlusses verpflichtet, dem Kunden nach dessen Umzug am neuen Wohnsitz die Fortsetzung des bisherigen Vertrags anzubieten, wenn der Kunde für die Anschlussänderung eine angemessene Entschädigung leistet. Es besteht ein schützenswertes Interesse des Kunden daran, nicht auf einen neuen Vertrag mit einer erneut beginnenden Laufzeit verwiesen zu werden, wenn der Vertrag nach den alten Bedingungen erfüllt werden kann. Andererseits hat der Anschlussanbieter ein Interesse daran, dass ihm der Aufwand erstattet wird, der ihm durch die Änderung des Anschlusses entsteht.
Urteil des AG Lahr vom 10.12.2010
Aktenzeichen: 5 C 121/10
JurPC Web-Dok. 23/2011