Einer Familie mit fünf Kindern wurde vom Betreiber des örtlichen Schwimmbades ein Hausverbot für ein Jahr erteilt, weil die Kinder angeblich mehrfach gegen die Badeordnung verstoßen und die Weisungen des Bademeisters missachtet hatten. Das daraufhin angerufene Amtsgericht stellte schließlich fest, dass das ausgesprochene Badeverbot zu Unrecht ausgesprochen wurde. Nun verlangten die Eltern für die Zeit der Sperre den Ersatz der Mehrkosten für die Fahrten zu einem weiter entfernten Schwimmbad.
Das Amtsgericht München lehnte einen Anspruch auf Schadenersatz ab. In der bloßen unberechtigten Geltendmachung des Hausrechts durch den Schwimmbadbetreiber lag keine rechtswidrige Verletzung der Sozialsphäre oder des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Familie. Diese wurde lediglich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt, was nach dem Gesetz keine Schadensersatzansprüche auslöst. Da der Betreiber des Schwimmbades nicht willkürlich oder sittenwidrig gehandelt hatte, lag auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht vor.
Urteil des AG München vom 14.10.2009
Aktenzeichen: 163 C 21065/09
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